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Pflichtverteidigung und Prozesskostenhilfe

Grundsätzlich gilt, dass ein Pflichtverteidiger aufgrund einer notwendigen Verteidigung im Strafrecht vorerst von der Staatskasse bezahlt wird, die Verfahrenskosten aber bei einer Verurteilung vom Beschuldigten getragen werden müssen. Die Prozesskostenhilfe dagegen dient als Unterstützung im

Gebühren des Pflichtverteidigers

Besteht aufgrund einer Notwendigen Verteidigung bei einer Strafrechtssache Anwaltspflicht, dann kann sich der Beschuldigte selbst einen Pflichtverteidiger auswählen. Kommt er dem innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht nach, ordnet dieses einen Pflichtverteidiger bei. Die

Die Grundlage der Pflichtverteidiger Vergütung

Liegt in einem strafrechtlichen Verfahren eine Notwendige Verteidigung nach § 140 StPO vor, besteht für den Beschuldigten ein Anwaltszwang. Sucht sich dieser keinen eigenen Anwalt, wird ein Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet. Die Gebühren übernimmt in

Auslagen des Pflichtverteidigers

Neben dem Honorar nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hat ein Pflichtverteidiger auch das Recht, die Auslagen, die während eines Mandats entstehen, abzurechnen. Diese Auslagen müssen allerdings auch als notwendig anerkannt werden. Die zugelassenen Vergütungsansprüche für Auslagen sind

Wer wählt den Pflichtverteidiger aus?

Anders als oft vermutet, bedeutet der Begriff Pflichtverteidiger grundsätzlich nicht, dass einem Beschuldigten einen von Gericht ausgewählten Verteidiger beiordnet. Vielmehr beruht der Begriff auf der Tatsache, dass im Falle einer Notwendigen Verteidigung nach § 140

Wer trägt die Kosten des Pflichtverteidigers?

Anders als häufig vermutet, ist ein vom Gericht beigeordneter Pflichtverteidiger kein Anwalt für Arme. Die Vergütungsregelungen haben nichts mit der Prozesskostenhilfe aus dem Zivilrecht zu tun, bei der Beschuldigte aufgrund schwieriger Einkommensverhältnisse vom Staat unterstützt

Wann steht mir ein Pflichtverteidiger zu?

Laut Strafprozessordnung steht einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger dann zu, wenn es sich um eine „Notwendige Verteidigung“ handelt. Diese Situation liegt in vielen Prozessen im Strafrecht vor. In diesem Fall hat der Beschuldigte die Wahl, sich

Ihr Pflichtverteidiger im Strafrecht