Ein Pflichtverteidiger kommt immer dann ins Spiel, wenn eine notwendige Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt. In diesen Fällen hat der Beschuldigte die Wahl, einen eigenen Anwalt anzugeben oder vom Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen zu lassen. Hinsichtlich der Kosten gibt es beim Pflichtverteidiger einige Besonderheiten.

Anwaltspflicht im Strafrecht

Im § 140 der Strafprozessordnung (StPO) gilt bei verschiedenen Straftatbeständen Anwaltspflicht. Ein Pflichtverteidiger ist dann erforderlich, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens angeklagt wird, ihm schwerwiegende Konsequenzen drohen oder er sich nicht selbst verteidigen kann. Wird ein entsprechendes Schreiben vom Gericht zugestellt, erhält der Beschuldigte eine Frist von meist 7 Tagen, innerhalb der er einen Verteidiger benennen kann. Lässt er diese Pflicht verstreichen, übernimmt das Gericht die Auswahl. Falls ein eigener Anwalt benannt wird, kann der Beschuldigte diesen entweder als Wahlverteidiger selbst beauftragen oder ihn als Pflichtverteidiger bestellen lassen. Die Unterschiede zwischen diesen beiden Varianten liegen einmal in der Art der Beauftragung, zum anderen in Gebührenhöhe und Kostenübernahme.

Beauftragung und Bezahlung des Wahlverteidigers

Sucht sich ein Beschuldigter einen eigenen Anwalt auf und engagiert diesen als Wahlverteidiger, dann schließt der Anwalt einen Vertrag direkt mit dem Auftraggeber, er übernimmt ein Mandat. Dies bedeutet, dass Anwalt oder Beschuldigter das Mandat jederzeit wieder aufheben können, zum Beispiel, wenn die Zusammenarbeit nicht stimmt oder das Vertrauensverhältnis gestört ist. Der Anwalt schickt seine Honorarrechnung, deren Höhe sich nach den Gebühren des Vergütungsverzeichnisses aus dem Rechtsanwaltsgebührengesetz (VV RVG) richtet, direkt an seinen Mandanten, dieser ist für die Bezahlung zuständig.

Bestellung eines selbst gewählten Pflichtverteidigers

Benennt der Beschuldigte einen Anwalt nach Aufforderung des Gerichtes bei einer notwendigen Verteidigung als Pflichtverteidiger, wird dieser vom Gericht bestellt. Das Gericht ist somit der Auftraggeber, die Gebührenforderung geht an die Staatskasse, die die Pflichtverteidiger Kosten bezahlt. Hinsichtlich der Gebührenhöhe gelten für Pflichtverteidiger gesonderte Regeln. So beträgt das Honorar 80 % des Mittelsatzes nach VV RVG, zusätzlich kann der Anwalt Auslagen sowie einen Längenzuschlag berechnen, wenn die Hauptverhandlung eine bestimmte Dauer überschreitet.

Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht

Lässt ein Beschuldigter die Frist für die Benennung des Anwalts verstreichen, wählt das Gericht einen geeigneten Pflichtverteidiger aus. Auch hier übersendet dieser seine Pflichtverteidiger Kosten an die Staatskasse zu den vereinbarten Sätzen aus der VV RVG.

Pflichtverteidiger Kosten sind keine Unterstützung

Auch wenn die Staatskasse die Forderungen des Pflichtverteidigers übernimmt, ist der Beschuldigte nicht generell von den Pflichtverteidiger Kosten befreit. Anders als bei der Prozesskostenhilfe im Zivilrecht handelt es sich hierbei nicht um einen finanziellen Zuschuss. Die Kosten werden von der Staatskasse erst einmal vorläufig übernommen. Wer am Ende die Verfahrenskosten – also die Gerichts- sowie die Pflichtverteidiger Kosten – bezahlt, hängt vom Ausgang der Verhandlung ab. Kommt es zu einem Freispruch, übernimmt die Staatskasse die Bezahlung, wird der Beschuldigte verurteilt, dann hat dieser die Verfahrenskosten zu tragen. Eine Ausnahme gibt es lediglich im Jugendstrafrecht, dort erlässt der Staat dem Verurteilten die Kostenübernahme in bestimmten Fällen.

Vergütungsvereinbarung mit dem Pflichtverteidiger

Pflichtverteidiger und Mandanten steht es frei, eine eigene Vergütungsvereinbarung abzuschließen, häufig steht dahinter die Absicht, das geminderte Pflichtverteidigerhonorar aufzustocken. Auch Sonderwünsche des Beschuldigten können mit einem zusätzlichen Honorar geregelt werden. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung darf allerdings nicht unter Druck entstehen. So darf der Verteidiger seinem Mandanten nicht suggerieren, dass er ihn ohne Vereinbarung „schlechter“ vertreten wird, auch die Vorlage einer Vergütungsvereinbarung direkt vor der Hauptverhandlung ist unzulässig. Weiterhin muss der Pflichtverteidiger seinen Mandanten darauf hinweisen, dass dieser nicht verpflichtet ist, einer Vereinbarung zuzustimmen. Die Kosten, die durch die Vergütungsvereinbarung entstehen, trägt der Mandant als Vertragspartner. Der Pflichtverteidiger muss seinerseits nach § 58 RVG Vorschüsse und Zahlungen vom Mandanten bei der Staatskasse angeben und erhält dann eine um diese Zahlung bereinigte Gebühr.